Haupinhalt
Entschädigung für den Pikettdienst für freipraktizierende Hebammen
Nach der Gesundheitsverordnung (GesV- SRSZ 571.111) §19 Abs. 3 können die Gemeinden den Hebammen für Hausgeburten und für die ambulante Wochenbettpflege eine Entschädigung ausrichten.
Die Gemeinde Arth bezahlt auf Gesuch der Kindsmutter eine Entschädigung für den Pikettdienst für freipraktizierende Hebammen von wie folgt aus:
Pikettdienst-Pauschale | Betrag in CHF |
- pro Hausgeburt | 500.00 |
- pro Wochenbettbetreuung | 250.00 |
Bitte beachten Sie:
- die beiden Pikettdienst-Pauschalen können nicht kumuliert ausbezahlt werden;
- die freipraktizierende Hebamme muss über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Schwyz verfügen.
Vorgehen
Die Kindsmutter reicht das unten aufgeführte Formular mit folgenden Beilagen ein:
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- Kopie der Rechnung der Hebamme
- Angaben der Post-/Bankkontoverbindung der Kindsmutter für die Überweisung
Die Unterlagen sind an folgende Adresse einzureichen:
Gemeinde Arth, Abteilung Gesellschaft, Sonneggstrasse 30b, 6410 Goldau
Name | |||
---|---|---|---|
Gesuch um Rückerstattung Pikettdienstbetrag für freiberufliche Hebammen (PDF, 174.49 kB) | Download | 0 | Gesuch um Rückerstattung Pikettdienstbetrag für freiberufliche Hebammen |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Gesellschaft | 041 859 02 40 | sozialdienst@arth.ch |