Haupinhalt
Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes
Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt die entgeltliche Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen für den Genuss mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke.
Wer einen Gastwirtschaftsbetrieb betreiben will, benötigt eine Bewilligung des Gemeinderates. Diese ist unbefristet. Das Gesuch ist spätestens einen Monat vor der geplanten Betriebseröffnung versehen mit allen nötigen Unterlagen (siehe unten Gesuch Gastgewerbebetrieb) einzureichen. Die Kosten pro Jahr für die Bewilligung werden aufgrund des angegebenen Umsatzes an gebrannten Wassern berechnet.
Es gilt gesamtschweizerisch ein Rauchverbot für Gastgewerbebetriebe. Der Gemeinderat kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilen. Auskunft erteilt Ihnen die Gemeindekanzlei.
Der notwendige Strafregisterauszug kann bei einem Schalter der Post oder online bestellt werden. Den Link finden Sie hier.
Ebenfalls muss das Laboratorium der Urkantone über die gastgewerbliche Tätigkeit mittels Meldeformular informiert werden. Diese Meldepflicht kann hier heruntergeladen werden.
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Gastgewerbegesetz.pdf (PDF, 16.98 kB) | Download | 0 | Gastgewerbegesetz.pdf |
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Gastgewerbe | 041 859 02 34 | gemeindekanzlei@arth.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Organisation | 041 859 02 34 | gemeindeschreiber@arth.ch |