Kleinhandel mit gebrannten WassernWer Kleinhandel mit gebrannten Wassern nach Massgabe des Bundesrechts betreiben will (z.B. Verkaufsgeschäfte), bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Diese ist unbefristet. Das Gesuch ist spätestens einen Monat vor dem geplanten Verkaufsstart versehen mit allen nötigen Unterlagen (siehe unten Gesuch Kleinhandel mit gebrannten Wassern) einzureichen. Die Kosten pro Jahr für die Bewilligung werden aufgrund des angegebenen Umsatzes an gebrannten Wassern berechnet. Für die Bewilligung benötigen Sie einen Strafregisterauszug. Diesen können Sie am Postschalter bestellen oder online hier. Ebenfalls muss das Laboratorium der Urkantone über den Handel mit gebrannten Wassern mittels Meldeformular informiert werden. Dieses kann hier heruntergeladen werden. Der Handel mit vergorenen Getränken ist bewilligungsfrei. Dokument Gastgewerbegesetz.pdf (pdf, 17.3 kB) Online-Dienste
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