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Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes

Zuständiger Bereich:Gastgewerbe

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt die entgeltliche Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen für den Genuss mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke.

Wer einen Gastwirtschaftsbetrieb betreiben will, benötigt eine Bewilligung des Gemeinderates. Diese ist unbefristet. Das Gesuch ist spätestens 1 Monat vor der geplanten Betriebseröffnung versehen mit allen nötigen Unterlagen (s. Gesuch Gastwirtschaftsbewilligung) einzureichen. Die Kosten pro Jahr für die Bewilligung werden aufgrund des angegebenen Umsatzes an gebrannten Wassern berechnet.

Seit 1. Mai 2010 gilt gesamtschweizerisch ein Rauchverbot für Gastgewerbebetriebe. Der Gemeinderat kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Bitte beachten Sie dazu die entsprechenden Formulare und Merkblätter.

Das Vorgehen zur Anforderung eines Strafregisterauszuges finden Sie hier.
DokumenteGastgewerbegesetz.pdf (pdf, 17.3 kB)
VV-Ruhetage-545_110.pdf (pdf, 12.3 kB)
Folien_Lueftungsprinzipien_BAG.pdf (pdf, 106.4 kB)

Verantwortlich Telefon
Gastgewerbe 041 859 02 34

Onlinedienst Online Bestellen Laden Info
Gastgewerbebetrieb Gesuch     (pdf, 65.9 kB)
Raucherlokal (Gesuch)     (pdf, 137.5 kB)
Raucherräume und -lokale - Zustimmung Arbeitnehmer     (pdf, 51.1 kB)
Raucherraum / Fumoir (Gesuch)     (pdf, 79.8 kB)


Publikationen Kategorie:
Name Herausgeber Kategorie Datum Laden Bestellen Info
Rauchverbot - Fragen und Antworten Volkswirtschaftsdepartement Kt. Schwyz Publikation 17. Feb. 2010 (85.3 kB)  
Wegleitung - Schutz vor Passivrauchen Volkswirtschaftsdepartement Kt. Schwyz Publikation 17. Feb. 2010 (106.0 kB)  
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Gemeindeverwaltung Arth, Postfach 263, Rathaus,  6415 Arth  Tel.: 041 859 02 02  Fax: 041 859 02 99  E-Mail: info@arth.ch