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Kleinhandel mit gebrannten Wassern

Wer Kleinhandel mit gebrannten Wassern nach Massgabe des Bundesrechts betreiben will (z.B. Verkaufsgeschäfte), bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Diese ist unbefristet. Das Gesuch ist spätestens einen Monat vor dem geplanten Verkaufsstart versehen mit allen nötigen Unterlagen (siehe unten Gesuch Kleinhandel mit gebrannten Wassern) einzureichen.

Die Kosten pro Jahr für die Bewilligung werden aufgrund des angegebenen Umsatzes an gebrannten Wassern berechnet.

Für die Bewilligung benötigen Sie einen Strafregisterauszug. Diesen können Sie am Postschalter bestellen oder online hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Ebenfalls muss das Laboratorium der Urkantone über den Handel mit gebrannten Wassern mittels Meldeformular informiert werden. Dieses kann hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. heruntergeladen werden.

Der Handel mit vergorenen Getränken ist bewilligungsfrei.

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